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* Meldungen zu sekundären Neubildungen (C77.-, C78.-, C79.-) werden nicht entgegengenommen. Diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet werden
Anlässe, bei denen Meldeberechtigung nach § 7 GKKN
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besteht
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Wenn eine Melderin oder ein Melder über Daten einer betroffenen Person gemäß § 6 Abs. 2 und 3 GKKN (→ siehe auch Kapitel Was ist von der Meldepflicht umfasst (Mindestdatensatz)?) verfügt, so darf die Melderin oder der Melder diese Daten mit Einwilligung der oder des Betroffenen melden:
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