Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  • Angaben zur Tumorhistologie und Dignität als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel ICD-O in der jeweils neuesten, vom DIMDI herausgegebenen Fassung (www.dimdi.de)
  • Tag des Befundes
  • Angaben zur Differenzierung (Grading, sofern anwendbar)
  • Angaben zum Tumorstadium (pathologische Klassifikation, sofern anwendbar) oder andere tumorspezifische Klassifikation
  • Angabe, welches Material untersucht wurde (nur bei Meldung durch Pathologen erforderlich)

Bei Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme

Hier wird je nach therapeutischer Maßnahme unterschieden:

  • OP
    • Tag der Operation
    • Intention der OP
    • Seitenangabe (sofern anwendbar)
    • durchgeführte Prozeduren (sofern anwendbar)
    • Histologie (s. o.)
    • pTNM (oder andere tumorspezifische Klassifikationen)
    • Beurteilung des lokalen Residualstatus nach OP
    • Gesamtbeurteilung Residualstatus nach Abschluss Primärtherapie
  • Strahlentherapie
    • Beginn und Ende einer Strahlenbehandlung
    • Intention der Strahlentherapie bzw. deren Stellung zur durchgeführten Operation
    • Zielgebiet
    • Seite der Strahlentherapie
    • Applikationsart
    • Verabreichte Gesamtdosis pro Zielgebiet (sofern anwendbar)
    • Gesamtbeurteilung Residualstatus nach Abschluss Primärtherapie (wenn beurteilbar)
  • Systemische Therapie
    • Art, Beginn und Ende einer systemischen Therapie
    • Intention der systemischen Therapie bzw. deren Stellung zur durchgeführten Operation
      (sofern anwendbar)
    • Verabreichte Substanzen (sofern anwendbar)
    • Grund des Therapieendes
    • Gesamtbeurteilung Residualstatus nach Abschluss Primärtherapie (wenn beurteilbar)

Bei therapierelevanter Änderung im Erkrankungsverlauf

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  • Untersuchungsdatum
  • Tumorstatus Primärtumor, Lymphknoten, Fernmetastasen
  • Angaben zur Gesamtbeurteilung des Tumorstatus
  • Sterbedatum
  • Todesursache bzw. Grundleiden

Tod

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Tod der oder des Betroffenen durch eine Tumorerkrankung

 

  • Sterbedatum
  • Todesursache bzw. Grundleiden
  • Tod tumorbedingt 

Der Meldepflicht unterliegende Daten gemäß § 3 GEKN

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Eine Meldung ist erst vollständig und damit gültig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

 

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Dazu gehören auch alle nach dem GEKN zu meldenden Daten, wenn sie noch nicht korrekt und vollständig im KKN gespeichert sind und im Melderportal angezeigt werden. 

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Wann benötige ich die Einwilligung der Patientin oder des Patienten?

Für die Meldung zu Anlässen, die der Meldepflicht (§ 6 GKKN) unterliegen, sieht das Gesetz keine Einwilligung der betroffenen Person vor. Aber eine Meldung darf grundsätzlich nur nach Information bzw. Unterrichtung der betroffenen Person durch Sie als Melderin oder Melder erfolgen (§ 23 Abs. 3 GKKN).

Für die Übermittlung von Daten bei Meldeberechtigung ist dagegen die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Dies trifft bei bestimmten Meldeanlässen zu wie z.B. Verlaufsuntersuchungen, die die Tumorfreiheit bestätigen oder keine Therapieänderungen nach sich ziehen, aber auch Tumorkonferenzen (§ 7 GKKN, F siehe auch Kapitel 4.2.2). 

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Wie wird gemeldet?

Gemeldet wird elektronisch über das Melderportal im Internet – sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Die Meldung kann entweder durch manuelle Eingabe über Eingabemasken im Melderportal oder über eine Schnittstelle aus dem Krankenhaus-, Praxisinformations- oder
Tumordokumentationssystem erfolgen.

 

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Einzelerfassung (manuelle Eingabe)

Die Dokumentation des Tumorfalls erfolgt manuell über die Eingabemasken des Melderportals.

F Siehe → Siehe dazu Kapitel 6.6.4 ff. 

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Erfassung über eine Schnittstelle

Bei einem hohen Meldungsaufkommen empfiehlt sich für die meldende Einrichtung ein Dokumentationssystem mit Schnittstelle zur Datenannahmestelle des KKN. Die Dokumentation erfolgt dann bereits in der Einrichtung im eigenen Dokumentationssystem, in dem der onkologische Datensatz ADT/GEKID hinterlegt ist. Aus dem System können Daten zu Meldeanlässen zu einem oder mehreren Betroffenen als XML-Datei exportiert werden. Diese Datei kann dann im Melderportal hochgeladen werden.

F  Siehe → Siehe dazu Kapitel 6.7.1.

Ob Ihr Krankenhaus-, Praxisinformations- oder Tumordokumentationssystem über eine entsprechende Schnittstelle verfügt, kann Ihnen Ihr Softwareanbieter mitteilen. Auf der Internetseite des KKN (www.kk-n.de) finden Sie detaillierte Informationen zu Schnittstellen und deren Abnahme.

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Wechsel der Erfassungsart

Möchten Sie Ihre Übertragungsmethode ändern, dann nehmen Sie bitte direkt mit dem KKN Kontakt auf. Die Kontaktdaten finden Sie im F Kapitel 1.4.1. 

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Meldefristen

Das GKKN sieht eine enge Meldefrist vor, innerhalb der die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 GKKN). Diese Frist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Meldeanlass bekannt geworden ist.

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