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Beispiel 8: Im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung stellen Sie fest, dass die Patientin 5 Jahre nach der Operation ihres Brustkrebses weiterhin frei von einem Lokalrezidiv und von Lymphknoten- oder Fernmetastasen ist. Diese Verlaufsuntersuchung ist meldepflichtig, weil die Tumorentität im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt ist.

Beispiel 9: Im darauffolgenden Jahr stellen Sie bei der gleichen Patientin den hochgradigen Verdacht auf ein Lokalrezidiv fest. Sie überweisen die Patientin in das Brustkrebszentrum, dort wird eine Biopsie entnommen und der Verdacht histologisch bestätigt. Die Patientin wird nach Besprechung des Befundes mit ihr zur Einleitung einer Chemotherapie an Sie zurücküberwiesen. Meldepflichtig für das Lokalrezidiv ist hier das Krankenhaus, da dort die histologische Sicherung und das Gespräch mit der Patientin über die Therapieoptionen erfolgte. Für den Beginn der Chemotherapie dagegen wären Sie meldepflichtig.

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