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Im KKN ist die Entschlüsselung der Personendaten gemäß §23 § 23 Abs. 1 GKKN nur noch zur sicheren Zuordnung der Meldungen zu einer betroffenen Person, zur Auskunftserteilung, zur Korrektur der Identitätsdaten sowie zur Abrechnung mit den Krankenkassen zulässig. Ein Widerspruch bedeutet, dass Betroffene z. B. nicht mehr für wissenschaftliche Analysen angesprochen werden dürfen. Ein Widerspruch kann im KKN jederzeit zurückgenommen werden.

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