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Für Meldungen, die der Meldepflicht an das EKN unterliegen (F Kapitel 4.2→ Kapitel Zu welchen Anlässen muss/darf gemeldet werden?), gilt unverändert die im GEKN festgelegte Meldefrist bis zum Ende des auf den Meldeanlass folgenden Quartals.
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Für Meldungen, die der Meldepflicht an das EKN unterliegen (F Kapitel 4.2→ Kapitel Zu welchen Anlässen muss/darf gemeldet werden?), gilt unverändert die im GEKN festgelegte Meldefrist bis zum Ende des auf den Meldeanlass folgenden Quartals.