Das GKKN sieht eine enge Meldefrist vor, innerhalb der die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 GKKN). Diese Frist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Meldeanlass bekannt geworden ist.
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Das GKKN sieht eine enge Meldefrist vor, innerhalb der die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 GKKN). Diese Frist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Meldeanlass bekannt geworden ist.
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