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Ausgenommen davon sind die Meldungen, die ausschließlich im EKN erfasst und gemäß den dafür geltenden Vorgaben entschädigt werden (F siehe auch Kapitel 7.2 Aufwandsentschädigungen vom EKN).

Die Höhe der Vergütung für die der Meldepflicht unterliegenden Meldungen ist abhängig von dem Meldeanlass:

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Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V i. V. m. § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014. → Siehe auch Kapitel 12.6 Meldevergütung.

Diese Aufwandsentschädigung wird vom KKN nach Prüfung auf Vollständigkeit der vergütungs­relevanten Daten an Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte gezahlt, die direkt an das Melderportal melden und die nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Meldung erhalten, oder auch an kooperierende Einrichtungen.

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