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Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Antworten auf die meistgestellten Fragen, die unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tagtäglich erreichen und von Ihnen in den Melderschulungen zu bestimmten Themenbereichen häufig gestellt werden.

Abrechnung
Die Meldevergütung wird als Aufwandsentschädigung gewährt. Das KKN muss für die Meldevergütung in Vorleistung treten und bekommt die Beträge von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen erstattet.

Änderung der Patientendaten
Nach Speicherung der Patientendaten im Melderportal werden diese sofort verschlüsselt und können danach nicht mehr bearbeitet werden. Die identifizierenden Personendaten müssen nach Aufruf der Tumorhistorie der Patientin oder des Patienten neu eingegeben werden.

Arbeitsplatzwechsel Benutzerin oder Benutzer
Bei Weggang einer Benutzerin oder eines Benutzers muss eine formlose Information an das KKN erfolgen, damit die Benutzerin oder der Benutzer für die Meldestelle gesperrt werden kann. Bei einem Arbeitsplatzwechsel zu einer anderen Meldestelle in der gleichen Einrichtung wird die Benutzerin oder der Benutzer im Melderportal einer weiteren Melderin oder einem weiteren Melder zugeordnet. Gleichzeitig muss eine formlose Information an das KKN erfolgen, damit die Benutzerin oder der Benutzer für die Meldestelle, für die sie oder er nicht mehr meldet, gesperrt werden kann.

Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
Gemäß § 4 GKKN muss sich jede Ärztin, jeder Arzt, jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt als Nutzerin oder Nutzer registrieren, wenn sie oder er zum Nutzerkreis nach § 4 GKKN gehört. Im gleichen Paragrafen sind Regelungen für die Beendigung der Zulassung beschrieben. Nach dem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Tätigkeit mit den von ihnen gemeldeten Meldeanlässen zu den behandelten Patientinnen und Patienten, die in der gleichen Einrichtung weiter behandelt werden, kann die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 GKKN personenbezogene Melder-ID nicht einfach auf eine neue Nutzerin oder einen neuen Nutzer übertragen werden. Stattdessen muss sich die Nachfolgerin oder der Nachfolger neu registrieren lassen. Alle weiteren Benutzerinnen oder Benutzer müssen sich unter der neuen Nutzerin oder unter dem neuen Nutzer mit der bereits vorhandenen Emailadresse registrieren bzw. zuordnen. Die von der Vorgängerin bzw. dem Vorgänger übermittelten und abgerechneten Meldungen werden anhand der Meldungs-ID der neuen Nutzerin oder dem neuen Nutzer zur Einsicht zugeordnet.

Diagnose
Wenn eine Diagnose einer Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung gestellt wird oder die Sicherung einer Diagnose histologisch, zytologisch, labortechnisch oder autoptisch erfolgt, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Einwilligung
Für die Verarbeitung von Daten, die der Meldepflicht unterliegen, ist keine Einwilligung der betroffenen Person, sondern lediglich die Information durch eine Melderin oder einen Melder erforderlich. Für die Verarbeitung von Daten, die der Meldeberechtigung unterliegen, ist eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die Krebsregister stellen dafür ein Informationsblatt zur Verfügung.

Meldeberechtigung
Um seine grundlegenden Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch dann Angaben zu der Erkrankung, wenn eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin oder dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen. Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind.

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