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Meldeberechtigung
Um seine grundlegenden Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch dann Angaben zu der Erkrankung, wenn eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin oder dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen. Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind.

Meldepflicht
Es gilt grundsätzlich, dass jede Ärztin, jeder Arzt, jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die oder der in der onkologischen Versorgung tätig ist, das heißt entweder eine bösartige Tumorerkrankung einschließlich Frühstadien oder eine gutartige Tumorerkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert, behandelt oder eine Statusänderung im Verlauf inklusive Tod durch die Tumorerkrankung diagnostiziert, meldepflichtig ist.

Mindestangaben
Mindestangaben für Patientinnen und Patienten sind: Externe Patienten-ID, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adressland, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Krankenkasse
Mindestangaben zum Tumor sind: Meldebegründung, Diagnosedatum, Diagnose ICD-10, Seite.
Die Übermittlung der Mindestangaben ist keine vollständige Meldung. Sie dient der Zuordnung einer folgenden Meldung zu einer registrierten Erkrankung einer Patientin oder eines Patienten. Für eine vollständige Meldung müssen Sie also sowohl die Patentendaten und die Mindestangaben als auch eine folgende Meldung (Diagnose, Therapie oder Verlauf) übermitteln.

Registrierung
Gemeldet wird über das webbasierte Melderportal. Um das Melderportal nutzen zu können, müssen Sie sich dort zunächst registrieren lassen.

Therapie
Wurde eine therapeutische Maßnahme begonnen oder abgeschlossen, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Verlaufsmeldung – Statusänderung
Eine Statusänderung beschreibt eine Änderung im Erkrankungsverlauf mit der Folge der Abänderung einer Therapie insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, durch Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung. Gibt es therapierelevante Veränderungen im Krankheitsverlauf (ein erneuter Krankheitsprogress, neu aufgetretene Metastasierung oder Rezidive), muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Verlaufsmeldung – Statusmeldung
Eine Statusmeldung beschreibt, dass keine Änderung der Therapie erforderlich ist oder dass Tumorfreiheit vorliegt. Hierzu ist die Einwilligung der Patientin/des Patienten erforderlich. Außerdem erfolgt eine Vergütung nur 1 x pro Jahr (höchstens 10 Jahre lange oder dem der Leitlinie entsprechenden Nachsorgezeitraum).

Bitte beachten Sie: Meldungen zu tumorfreien Nachsorgen von Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliomen, Plattenepithelkarzinomen und Hautsarkomen), Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Nummern D37 – 48 sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter unter 18 Jahren werden weder vom EKN noch vom KKN erfasst und damit auch nicht vergütet.

Verlaufsmeldung – Tod
Ist eine Patientin oder ein Patient ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung verstorben und die Melderin oder der Melder selbst hat den Totenschein ausgefüllt, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Vollständigkeit einer Meldung
Die Kritierien für die Vollständigkeit einer Meldung und damit deren Gültigkeit sind erfüllt, wenn die Patientendaten und die Mindestangaben zum Primärtumor in Verbindung mit einer Diagnosemeldung oder einer Therapiemeldung oder einer Verlaufsmeldung an das KKN übermittelt wurden. Dazu gehören auch alle nach dem GEKN zu meldenden Daten, wenn sie noch nicht korrekt und vollständig im KKN gespeichert sind und im Melderportal angezeigt werden. → Siehe dazu das Kapitel Was umfasst eine gültige Meldung?

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