Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

§ 9 GEKN regelt die Voraussetzungen für die Evaluation und Qualitätssicherung von Screeningverfahren. Dies ist nur möglich, wenn alle Schritte der Diagnosekette ohne Unterbrechung nachvollzogen werden können. Das erfordert eine Verpflichtung aller Beteiligten, die notwendigen Daten bzw. Unterlagen bereitzustellen. Ohne diese Verpflichtung zur lückenlosen Qualitätssicherung kann ein Screeningverfahren nicht bewertet werden.

Panel
titleInhalt dieser Seitedieses Abschnitts

Inhalt

Meldung von im Screening entdeckten Fällen

...