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Meldeberechtigung
Um seine grundlegenden Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch dann Angaben zu der Erkrankung, wenn eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin oder dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen und die nicht im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind. Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind.
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Verlaufsmeldung – Statusmeldung
Eine Statusmeldung beschreibt, dass keine Änderung der Therapie erforderlich ist oder dass Tumorfreiheit vorliegt. Hierzu ist die Einwilligung der Patientin/des Patienten erforderlich. Dies gilt für Tumorentitäten, die nicht im Leitlinienprogramm Onkologie enthalten aufgeführt sind. Es , werden vergütet. Alle anderen nicht darin enthaltenen Entitäten bleiben meldeberechtigt, es erfolgt keine Vergütung.
Bitte beachten Sie: Meldungen zu tumorfreien Nachsorgen von Hauttumoren Nicht-melanotische Hauttumore mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliomen, Plattenepithelkarzinomen und Hautsarkomen) und Tumore bei betroffenen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht im KKN, sondern nur im EKN registriert. Meldungen zu Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Nummern D37 – 48 sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter unter 18 Jahren werden weder vom EKN noch Nummern D39.1, D41.4, D42.-, D43.-, D44.3, D44.4, D44.5, D45, D46.-, D47.1, D47.3,D47.4, D47.5 werden vom KKN erfasst und damit auch nicht vergütet.
Verlaufsmeldung – Tod
Ist eine Patientin oder ein Patient ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung verstorben und die Melderin oder der Melder selbst hat den Totenschein ausgefüllt, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.
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