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HINWEIS:

Für Meldungen zu bösartigen Neuerkrankungen, die nicht gemäß unter § 65c Abs. 6 SGB V fallen, wird gemäß § 5 GEKN vom Land eine pauschale Aufwandsentschädigung nach dem RdErl. des MS vom 10.04.2013 zur „Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen“ gezahlt. Hierzu zählen Mel­dungen zu Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliome, Plattenepithelkarzinome und Hautsarkome), Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den unten aufgeführten ICD-Nummern D37 – 48 sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter unter 18 Jahren.

Meldungen zu sekundären Neubildungen (C.77.-C79.) werden nicht mehr entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet werden.

Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens:

  • D37-D38
  • D39.0, 39.2, 39.7, 39.9
  • D40.-
  • D41.0-D41.3, D41.4, D41.7, D41.9 
  • D44.0, D44.1, D44.2, D44.6-D44.9
  • D47.0, D47.2, D47.7, D47.9
  • D48.-

Diese Daten ergeben sich aus dem Schiedsspruch zur Meldevergütung (Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V in Verbindung mit § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014).

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