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  1. Diagnose einer Krebserkrankung gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,
  2. Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose,
  3. Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  4. Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung),insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,
  5. Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen), die in der Leitlinie Onkologie aufgeführt sind,
  6. Bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen" im Folgenden)
  7. Tod der Betroffenen oder des Betroffenen (unabhängig davon, ob ursächlich oder mitursächlich durch die Tumorerkrankung)

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Ein etwas anderer Sachverhalt stellt sich dar bei nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD C44, D04), Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen") und Tumoren bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Diese werden auch über das gemeinsame Melderportal erfasst, jedoch nur im EKN registriert. Zu diesen Erkrankungen muss nur bei Feststellung oder tumorspezifischer Behandlung gemeldet werden. Die Pflichtmeldung umfasst dabei immer die in einer Diagnosemeldung geforderten Angaben; auch Verlaufsangaben zu Rezidiven/Metastasen werden registriert. Allerdings muss bei einer Remission dieser Erkrankung oder dem Tod der Betroffenen keine Meldung erfolgen.

Meldepflichtige Erkrankungen

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Erkrankungen

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EKN

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KKN (nur > 18 Jahre)

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Bösartige Neubildungen

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C00.0 – C96.9*
(einschließlich C44)

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C00.0 – C96.9*
(außer C44)

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In-situ Neubildungen

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D00.0 – D09.9
(einschließlich D04)

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D00.0 – D09.9
(außer D04)

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Gutartige Neubildungen des ZNS

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D32.-, D33.-,
D35.2, D35.3, D35.4

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D32.-, D33.-,
D35.2, D35.3, D35.4

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Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens

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D37.0 – D48.9

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D39.1,
D41.4,
D42.-, D43.-,
D44.3, D44.4, D44.5,
D45, D46.-,
D47.1, D47.3,D47.4, D47.5

* Meldungen zu sekundären Neubildungen (C77.-, C78.-, C79.-) sollen nicht als Primärdiagnose, sondern müssen unter den Daten des Primärtumors gemeldet werden

Anlässe, bei denen Meldeberechtigung nach § 7 GKKN besteht 
Anker
Anlaesse-Meldeberechtigung
Anlaesse-Meldeberechtigung

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