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- Diagnose einer Krebserkrankung gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,
- Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose,
- Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
- Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung),insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,
- Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen), die in der Leitlinie Onkologie aufgeführt sind,
- Bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen" im Folgenden)
- Tod der Betroffenen oder des Betroffenen durch eine Tumorerkrankung.(unabhängig davon, ob ursächlich oder mitursächlich durch die Tumorerkrankung)
Die gesetzliche Festlegung dazu ist in der Umsetzung gemäß § 6 KFRG zu finden.
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