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  1. Diagnose einer Krebserkrankung gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,
  2. Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose,
  3. Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  4. Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung),insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,
  5. Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen), die in der Leitlinie Onkologie aufgeführt sind,
  6. Bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen" im Folgenden)
  7. Tod der Betroffenen oder des Betroffenen durch eine Tumorerkrankung.(unabhängig davon, ob ursächlich oder mitursächlich durch die Tumorerkrankung)

Die gesetzliche Festlegung dazu ist in der Umsetzung gemäß § 6 KFRG zu finden.

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