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Für die Übermittlung von Daten bei Meldeberechtigung ist dagegen die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Dies trifft bei bestimmten Meldeanlässen zu wie z.B. Verlaufsuntersuchungen, die die Tumorfreiheit bestätigen oder keine Therapieänderungen nach sich ziehen und nicht im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind, aber auch Tumorkonferenzen (§ 7 GKKN, » siehe auch Kapitel Anlässe, bei denen Meldeberechtigung nach § 7 GKKN besteht).
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