Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Panel
titleInhalt dieses Abschnitts
Inhalt

Recht auf Information und Unterrichtung  
Anker
Recht-Info-Unterrichtung
Recht-Info-Unterrichtung

...

Möchte eine Patientin oder ein Patient im Nachgang zu einer bereits erfolgten Meldung Widerspruch einlegen, so kann dies bei Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, die das Melderportal nutzen, erfolgen. Diese leiten dann den Widerspruch an den Vertrauensbereich des KKN weiter. Diese Widerspruchsmeldung muss folgende Merkmale umfassen:

  • Familienname,

  • Vornamen,

  • frühere Namen,

  • Geschlecht

  • Geburtsdatum,

  • aktuelle Anschrift und

  • ggf. frühere Anschriften

  • Krankenversichertennummer

  • Patientenidentifikationsnummer

Betroffene können ihren Widerspruch aber auch unmittelbar gegenüber dem KKN (Vertrauensbereich) oder gegenüber dem EKN (Vertrauensstelle) in Papierform übermitteln. Das Formular dafür ist bei den Krebsregistern erhältlich. Das ausgefüllte Formblatt wird zusammen mit der Kopie eines amtlichen Ausweises (in der Regel Personalausweis) der oder des Betroffenen/Personensorgeberechtigten eingereicht. Das KKN oder EKN bestätigen der oder dem Betroffenen/Personensorgeberechtigten den Eingang des Widerspruchs.

...

Im EKN werden die mit einem Widerspruch gemeldeten Daten in faktisch anonymisierter Form gespeichert und als „Widerspruchsfall“ gekennzeichnet. Die Identitätsdaten werden durch nicht entschlüsselbare Zeichenfolgen (Kontrollnummern) ersetzt. Die Bildung eines entschlüsselbaren Chiffrats aus den Identitätsdaten entfällt. Auch bereits früher gemeldete Daten werden faktisch anonymisiert und alle entschlüsselbaren Personenchiffrate gelöscht. Da damit eine Wiederherstellung von Personen­daten nicht mehr möglich ist, kann ein Widerspruch im EKN nicht zurückgenommen werden.

:
Info
title

Hinweis

  • Der Widerspruch bedeutet, dass Betroffene keine Auskunft mehr über ihre im EKN gespeicherten Daten erhalten können. Bei der Aufklärung regionaler Krebshäufungen können sie nicht mehr einbezogen und auch nicht mehr für wissenschaftliche Analysen angesprochen werden.

  • Widersprüche von Personensorgeberechtigten oder von Minderjährigen selbst (ab 15 Jahre) werden nur im EKN verarbeitet. Nach Erreichen der Volljährigkeit muss von der dann volljährigen Person, wenn gewünscht, ein eigener Widerspruch gegenüber dem KKN eingelegt werden.

Recht auf Auskunft

Betroffene können Auskunft darüber erhalten, welche Daten über ihre Person im KKN und/oder im EKN gespeichert sind. Die Auskunftserteilung soll über eine Ärztin, einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt erfolgen, damit eine medizinische Erörterung und Einordnung der Information möglich ist. Dazu stellt eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt, die oder der für das Melderportal registriert ist, einen schriftlichen Antrag an das KKN (Vertrauensbereich) oder an das EKN (Vertrauensstelle). Die Krebsregister stellen hierfür auf der jeweiligen Homepage einen Vordruck bereit.

...