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Als kooperierende Einrichtungen gemäß § 13 GKKN werden durch den Vertrauensbereichs des KKN auf schriftlichen Antrag folgende Einrichtungen anerkannt:
Krankenhäuser gemäß § 107 Abs. 1 SGB V
Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V, die mit Sitz in Niedersachsen Tumorerkrankungen gemäß § 65c SGB V registrieren.
Die Registrierung kann als
qualitätsgesicherte Krebsregistrierung für mindestens ein zertifiziertes Organkrebszentrum oder als ein zertifiziertes onkologisches Zentrum
oder
qualitätsgesicherte Zusammenführung und Auswertung der Tumordaten von mehreren Einrichtungen
erfolgen.
Antrag
Im Antrag ist Folgendes anzugeben:
das Institutionskennzeichen,
Art und Version der verwendeten Software und des Schnittstellenformats,
die Namen der für die Datenübermittlung an das KKN verantwortlichen Personen sowie
bei ASV zusätzlich die Teamnummer und die Namen der Teamleitung und der Teammitglieder.
Weitere Informationen zum Verfahren zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung sind auf der Internetseite www.kk-n.de beschrieben.
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