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Schlüssel

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Als kooperierende Einrichtungen gemäß § 13 GKKN werden durch den Vertrauensbereichs des KKN auf schriftlichen Antrag folgende Einrichtungen anerkannt:

  • Krankenhäuser gemäß § 107 Abs. 1 SGB V

  • Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V, die mit Sitz in Niedersachsen Tumorerkrankungen gemäß § 65c SGB V registrieren.

Die Registrierung kann als

  • qualitätsgesicherte Krebsregistrierung für mindestens ein zertifiziertes Organkrebszentrum oder als ein zertifiziertes onkologisches Zentrum

oder

  • qualitätsgesicherte Zusammenführung und Auswertung der Tumordaten von mehreren Einrichtungen

erfolgen.

Antrag

Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

  • das Institutionskennzeichen,

  • Art und Version der verwendeten Software und des Schnittstellenformats,

  • die Namen der für die Datenübermittlung an das KKN verantwortlichen Personen sowie

  • bei ASV zusätzlich die Teamnummer und die Namen der Teamleitung und der Teammitglieder.

Weitere Informationen zum Verfahren zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung sind auf der Internetseite www.kk-n.de beschrieben.

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