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Ausgenommen davon sind die Meldungen, die ausschließlich im EKN erfasst und gemäß den dafür geltenden Vorgaben entschädigt werden (» siehe auch Kapitel Aufwandsentschädigungen vom EKN).
Die Höhe der Vergütung für die der Meldepflicht unterliegenden Meldungen ist abhängig von dem Meldeanlass:
Info |
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Nur Meldungen mit folgendem Meldeanlass werden vergütet:
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a) Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung (§ 2 I 3 Buchst. a der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 18,00 € |
b) Meldung von Verlaufsdaten (§ 2 I 3 Buchst. b der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 8,00 € |
c) Meldung von Therapie- und Abschlussdaten (§ 2 I 3 Buchst. c der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 5,00 € |
d) Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes (§ 2 I 3 Buchst. d der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 4,00 € |
e) Vergütungsabschlag für zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes (§ 2 I 4 <Protokollnotiz> der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 3,00 € |
Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V i. V. m. § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014. » Siehe auch Kapitel Meldevergütung.
Diese Aufwandsentschädigung wird vom KKN nach Prüfung auf Vollständigkeit der vergütungsrelevanten Daten an Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte gezahlt, die direkt an das Melderportal melden und die nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Meldung erhalten, oder auch an kooperierende Einrichtungen.
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