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Beispiel 1: Sie machen als Gynäkologin oder Gynäkologe einen Zervixabstrich im Rahmen einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Der zytologische Befund ergibt Pap IV a. Der von Ihnen beauftragte Zytologe ist meldepflichtig (» Kapitel Wer ist meldepflichtig?). Aufgrund des Befundes veranlassen Sie eine histologische Abklärung, die CIN I oder CIN II ergibt. In diesem Fall wird für Sie die Meldepflicht nicht ausgelöst. Ergibt die Abklärung aber CIN III oder ein invasives Karzinom, müssen Sie die Erkrankung als neue Diagnose melden, sofern Sie das Ergebnis der Histologie mit der Patientin besprechen und die Therapieoptionen erläutern.

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