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Info |
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Eine Meldepflicht liegt für die Ärztin oder den Arzt vor, die oder der den Tod festgestellt hat, wenn die Patientin oder der Patient ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung verstorben ist. |
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Geben Sie ggf. eine Anmerkung oder Sachverhalte, die sich in der Kodierung des Erfassungsdokumentes unpräzise abbilden oder darüber hinausgehen, hier im Freitext an. | |||
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