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Kurzform
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Gesetz
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Datum der Veröffent-
lichung
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Quelle
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KFRG
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16 vom 08.04.2013
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Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen mit folgenden Artikeln:
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25.09.2017
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Artikel 1: Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
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Artikel 2: Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
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Artikel 3: Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)“ und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
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GKKN
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Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen
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25.09.2017
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KKN-DBestVO
(gemäß § 30 GKKN)
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Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister (KKN-Datenbestimmungsverordnung)
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14.12.2018
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KKN-DÜVO
(gemäß § 30 GKKN)
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Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenübermittlungsverordnung)
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20.05.2019
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KKN-DVerarbVO
(gemäß § 30 GKKN)
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Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung)
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31.01.2019
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GEKN
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Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
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07.12.2012
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Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung inkl. Schiedsspruch vom 24.02.2015
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15.12.2014
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Aufwandsentschädigungen für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
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Geändert durch RdErl. vom 10.12.2018 (Nds. MBl. 2018 Nr. 43, S. 1500)
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Für die Meldungen an das Krebsregister Niedersachsen wird bei Vorliegen der erforderlichen Angaben eine Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung gemäß § 65c Abs. 6 SGB V an die Melderinnen und Melder gezahlt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist bundesweit nach Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und Schiedsspruch vom 24.02.2015 sowie der Vereinbarung vom 09.01.2024 festgelegt.
Meldeanlass | Pflichtangaben | Meldevergütung |
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Für alle Meldeanlässe: |
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Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung |
| 19,50 € |
Beginn oder Abschluss einer längerfristigen therapeutischen Maßnahme | OP
Strahlentherapie
Systemische Therapie
| 9,00 € |
Histologischer, labortechnischer, zytologischer oder autoptischer Befund |
| 4,50 € |
Verlaufsdaten |
| 9,00 € |
Versterben der Patientin/ des Patienten |
| 8,00 € |
Info |
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Für Meldungen zu bösartigen Neuerkrankungen, die nicht gemäß unter § 65c Abs. 6 SGB V fallen, wird gemäß § 5 GEKN vom Land eine pauschale Aufwandsentschädigung nach dem RdErl. des MS vom 23.12.2020 zur „Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen“ gezahlt. Hierzu zählen Meldungen zu Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliome, Plattenepithelkarzinome und Hautsarkome), bestimmte Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens (laut der Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen") sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter unter 18 Jahren. Meldungen zu sekundären Neubildungen (C.77.-C79.) werden nicht mehr entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet werden. |
Diese Daten ergeben sich aus dem Schiedsspruch zur Meldevergütung (Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V in Verbindung mit § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014).