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Das GKKN sieht eine enge Meldefrist vor, innerhalb der die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 GKKN). Diese Frist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Meldeanlass bekannt geworden ist.

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Für Meldungen, die der Meldepflicht an das EKN unterliegen (F Kapitel 4.2» Kapitel Zu welchen Anlässen muss/darf gemeldet werden?), gilt unverändert die im GEKN festgelegte Meldefrist bis zum Ende des auf den Meldeanlass folgenden Quartals.

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