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Aufwandsentschädigungen des EKN und des KKN unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht. Meldevergütungen, die das KKN den Leistungserbringern als Aufwandsentschädigung gemäß GKKN gewährt, unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht, weil es sich um einen Teil der Heilbehandlung handelt. Die geleisteten Aufwandsentschädigungen für Meldungen gemäß GEKN unterliegen jedoch der Umsatzsteuerpflicht, diese Abrechnungsläufe sind mit der Art „EKN“ gekennzeichnet.

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Die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht wurden vom Bundesfinanzministerium 2016 und 2017 klargestellt.