§ 9 GEKN regelt die Voraussetzungen für die Evaluation und Qualitätssicherung von Screeningverfahren. Dies ist nur möglich, wenn alle Schritte der Diagnosekette ohne Unterbrechung nachvollzogen werden können. Das erfordert eine Verpflichtung aller Beteiligten, die notwendigen Daten bzw. Unterlagen bereitzustellen. Ohne diese Verpflichtung zur lückenlosen Qualitätssicherung kann ein Screeningverfahren nicht bewertet werden.
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Meldung von im Screening entdeckten Fällen
Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen von organisierten Screeningprogrammen an der Befundung einer Tumorerkrankung beteiligt sind, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 GEKN und § 5 GKKN der Meldepflicht. Sie gelten als Meldende mit Patientenkontakt und haben die Betroffenen über die Meldung an die Krebsregister und das Widerspruchsrecht zu informieren (§ 4 Abs. 3 GEKN sowie § 23 GKKN). Eine Meldung hat auch bei Widerspruch zu erfolgen (F Kapitel 5.2→ Abschnitt Recht auf Widerspruch).
Sind in einer das Screening durchführenden Stelle (z. B. einer Screeningeinheit des Mammographie-Screenings) mehrere Personen an der Befundung einer Tumorerkrankung beteiligt, so ist die Meldepflicht erfüllt, wenn eine dieser Personen die Meldung abgibt (§ 3 Abs. 4 GEKN und § 5 Abs. 2 GKKN). Im Mammographie-Screening wird die Meldung i. d. R. softwareunterstützt von der programmverantwortlichen Ärztin oder dem programmverantwortlichen Arzt (PVA) vorgenommen.
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Konnten zu einem Verdachtsfall von der Stelle, die das Screening durchgeführt hat, keine weiteren Informationen eingeholt werden, ist von einer Meldung an die Krebsregister zunächst abzusehen. Wird später für einen solchen Verdachtsfall ein Tumor von anderer Seite gemeldet, dann müsste dieser Fall im Rahmen der Abklärung von Intervallkarzinomen von der Screeningeinheit nachgemeldet werden.
Beispiel:
Eine Frau nimmt am Mammographie-Screening teil. Sie wird wegen Auffälligkeiten zur weiteren Abklärung in die Screeningeinheit eingeladen, entscheidet sich jedoch, die weitere Abklärung nicht dort, sondern von ihrer Gynäkologin durchführen bzw. koordinieren zu lassen. Die Screeningeinheit bekommt später von der betreuenden Gynäkologin Informationen über einen malignen histologischen Befund. Da die Patientin von der Gynäkologin über deren Meldung an das EKN unterrichtet wurde, meldet die Screeningeinheit die Frau wegen der im Screening entdeckten Erkrankung an das EKN, ohne erneut Kontakt mit der Patientin aufzunehmen. In der späteren Qualitätssicherung des Screeningprogramms kann diese Frau dann eindeutig der Gruppe der im Screening entdeckten Fälle zugeordnet werden. Dies ist wichtig, weil ohne diese Meldung ein solcher Fall unter Umständen fälschlicherweise als Intervallkarzinom identifiziert würde. Bekommt die Screeningeinheit keine Information über den weiteren Verlauf (z. B. weil die Frau der Einladung zur Abklärung nicht folgt), dann gilt der Mammographiebefund nur als Verdachtsfall und soll nicht an das EKN gemeldet werden.
Angaben zur meldenden Institution
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