Die Meldung umfasst die den Nutzerinnen und Nutzern vorliegenden, dem jeweiligen Meldeanlass entsprechenden Daten des onkologischen Datensatzes ADT/GEKID (jetzt: onkologischer Basisdatensatz = oBDS)Basisdatensatzes oBDS. Der Datensatz ist gemäß § 65c SGB V für die Dokumentation in klinischen Krebsregistern verpflichtend festgelegt. Darüber hinaus müssen in jeder Meldung – sofern eine Meldepflicht an das EKN besteht – auch alle gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GEKN zu meldenden Daten enthalten sein, sofern diese Daten noch nicht korrekt und vollständig im KKN gespeichert sind und im Melderportal angezeigt werden.
...
Für die Übermittlung von Daten bei Meldeberechtigung ist dagegen die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Dies trifft bei bestimmten Meldeanlässen zu wie z.B. Verlaufsuntersuchungen, die die Tumorfreiheit bestätigen oder keine Therapieänderungen nach sich ziehen und nicht im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind, aber auch Tumorkonferenzen (§ 7 GKKN, » siehe auch Kapitel Anlässe, bei denen Meldeberechtigung nach § 7 GKKN besteht).
...