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§ 9 GEKN regelt die Voraussetzungen für die Evaluation und Qualitätssicherung von Screeningverfahren. Dies ist nur möglich, wenn alle Schritte der Diagnosekette ohne Unterbrechung nachvollzogen werden können. Das erfordert eine Verpflichtung aller Beteiligten, die notwendigen Daten bzw. Unterlagen bereitzustellen. Ohne diese Verpflichtung zur lückenlosen Qualitätssicherung kann ein Screeningverfahren nicht bewertet werden.

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Meldung von im Screening entdeckten Fällen

Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen von organisierten Screeningprogrammen an der Befundung einer Tumorerkrankung beteiligt sind, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 GEKN und § 5 GKKN der Meldepflicht. Sie gelten als Meldende mit Patientenkontakt und haben die Betroffenen über die Meldung an die Krebsregister und das Widerspruchsrecht zu informieren (§ 4 Abs. 3 GEKN sowie § 23 GKKN). Eine Meldung hat auch bei Widerspruch zu erfolgen (F Kapitel 5.2→ Abschnitt Recht auf Widerspruch).

Sind in einer das Screening durchführenden Stelle (z. B. einer Screeningeinheit des Mammographie-Screenings) mehrere Personen an der Befundung einer Tumorerkrankung beteiligt, so ist die Meldepflicht erfüllt, wenn eine dieser Personen die Meldung abgibt (§ 3 Abs. 4 GEKN und § 5 Abs. 2 GKKN). Im Mammographie-Screening wird die Meldung i. d. R. softwareunterstützt von der programmverantwortlichen Ärztin oder dem programmverantwortlichen Arzt (PVA) vorgenommen.

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