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Diagnose einer Krebserkrankung gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,
Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose,
Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung),insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,
Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen), die in der Leitlinie Onkologie aufgeführt sind,
Bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen" im Folgenden)
Tod der Betroffenen oder des Betroffenen (unabhängig davon, ob ursächlich oder mitursächlich durch die Tumorerkrankung)
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Ein etwas anderer Sachverhalt stellt sich dar bei nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD C44, D04), Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen") und Tumoren bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Diese werden auch über das gemeinsame Melderportal erfasst, jedoch nur im EKN registriert. Zu diesen Erkrankungen muss nur bei Feststellung oder tumorspezifischer Behandlung gemeldet werden. Die Pflichtmeldung umfasst dabei immer die in einer Diagnosemeldung geforderten Angaben; auch Verlaufsangaben zu Rezidiven/Metastasen werden registriert. Allerdings muss bei einer Remission dieser Erkrankung oder dem Tod der Betroffenen keine Meldung erfolgen.
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Wenn eine Melderin oder ein Melder über Daten einer betroffenen Person gemäß § 6 Abs. 2 und 3 GKKN (» siehe auch Kapitel Was ist von der Meldepflicht umfasst (Mindestdatensatz)?) verfügt, so darf die Melderin oder der Melder diese Daten mit schriftlicher Einwilligung der oder des Betroffenen melden:
Bei unauffälliger Nachsorge oder Verlaufsuntersuchung ohne Therapieänderung (Statusmeldung), die nicht im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind. Diese Meldungen werden nicht vergütet.
aus einer Tumorkonferenz.
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Beispiel 1: Sie machen als Gynäkologin oder Gynäkologe einen Zervixabstrich im Rahmen einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Der zytologische Befund ergibt Pap IV a. Der von Ihnen beauftragte Zytologe ist meldepflichtig (» Kapitel Wer ist meldepflichtig?). Aufgrund des Befundes veranlassen Sie eine histologische Abklärung, die CIN I oder CIN II ergibt. In diesem Fall wird für Sie die Meldepflicht nicht ausgelöst. Ergibt die Abklärung aber CIN II, CIN III oder ein invasives Karzinom, müssen Sie die Erkrankung als neue Diagnose melden, sofern Sie das Ergebnis der Histologie mit der Patientin besprechen und die Therapieoptionen erläutern.
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Beispiel 8: Im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung stellen Sie fest, dass die Patientin 5 Jahre nach der Operation ihres Brustkrebses weiterhin frei von einem Lokalrezidiv und von Lymphknoten- oder Fernmetastasen ist. Diese Verlaufsuntersuchung ist meldepflichtig, weil die Tumorentität im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt ist.
Beispiel 9: Im darauffolgenden Jahr stellen Sie bei der gleichen Patientin den hochgradigen Verdacht auf ein Lokalrezidiv fest. Sie überweisen die Patientin in das Brustkrebszentrum, dort wird eine Biopsie entnommen und der Verdacht histologisch bestätigt. Die Patientin wird nach Besprechung des Befundes mit ihr zur Einleitung einer Chemotherapie an Sie zurücküberwiesen. Meldepflichtig für das Lokalrezidiv ist hier das Krankenhaus, da dort die histologische Sicherung und das Gespräch mit der Patientin über die Therapieoptionen erfolgte. Für den Beginn der Chemotherapie dagegen wären Sie meldepflichtig.
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