Für Hauttumoren mit den ICD-Codes C44 und D04 (vor allem Basaliome, Plattenepithelkarzinome und Hautsarkome), Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Codes D37 – 48 (außer denen, die ans KKN gemeldet werden: siehe Tabelle Meldepflichtige Erkrankungenmit Ausnahme der auch ans KKN zu meldenden ICD-Codes D39.1, D41.4, D42.-, D43.- , D44.3, D44.4, D44.5, D45, D46.- , D47.1, D47.3 , D47.4, D47.5) sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter unter 18 Jahren besteht eine Meldepflicht ausschließlich an das EKN.
Diese Meldungen werden auch nur dort dauerhaft gespeichert. Für die Meldungen dieser Erkrankungen werden weiterhin die bisher üblichen Aufwandsentschädigungen des EKN gezahlt gemäß RdErl. des MS vom 10.04.2013, zuletzt geändert am 1023.12.2018, 2020 zur „Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen“, wenn nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt wurde.
Für eine vollständige klinische Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 GEKN | 4,00 € |
Für Meldungen von histologischen und/oder zytologischen Befunden über das Melderportal | 2,00 € |
Sie können auch Rezidive, Metastasen oder mehrere nicht-melanotische bösartige Hauttumore (C44), z.B. Basaliome, melden. Eine Vergütung seitens des EKN erhalten Sie jedoch nur für den ersten gemeldeten Tumor und den zeitlich versetzt gemeldeten zweiten Tumor bzw. für das erste Rezidiv/Metastase nach tumorfreiem Intervall von mindestens 6 Monaten. Meldungen zu tumorfreien Nachsorgen bei diesen Tumorerkrankungen werden vom EKN nicht erfasst und damit der Aufwand auch nicht entschädigt. Für Meldungen zu Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum vor 2003 kann seitens des EKN keine Vergütung ausgezahlt werden.
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