Für die Meldungen an das Krebsregister Niedersachsen wird bei Vorliegen der erforderlichen Angaben eine Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung gemäß § 65c Abs. 6 SGB V an die Melderinnen und Melder gezahlt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist bundesweit nach Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und Schiedsspruch vom 24.02.2015 festgelegt.
Meldeanlass | Pflichtangaben | Meldevergütung |
---|---|---|
Für alle Meldeanlässe: |
| |
Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung |
| 18,00 € |
Beginn oder Abschluss einer längerfristigen therapeutischen Maßnahme | OP
Strahlentherapie
Systemische Therapie
| 5,00 € |
Histologischer, labortechnischer, zytologischer oder autoptischer Befund |
| 4,00 € |
Verlaufsdaten |
| 8,00 € |
Versterben der Patientin/ des Patienten |
| 8,00 € |
zahnärztliche Diagnosemeldung | Meldung ohne Angabe des ICD-Codes | 3,00 € |
Für Meldungen zu bösartigen Neuerkrankungen, die nicht gemäß unter § 65c Abs. 6 SGB V fallen, wird gemäß § 5 GEKN vom Land eine pauschale Aufwandsentschädigung nach dem RdErl. des MS vom 23.12.2020 zur „Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen“ gezahlt. Hierzu zählen Meldungen zu Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliome, Plattenepithelkarzinome und Hautsarkome), bestimmte Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens (laut der Tabelle "
Meldungen zu sekundären Neubildungen (C.77.-C79.) werden nicht mehr entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet werden.
Diese Daten ergeben sich aus dem Schiedsspruch zur Meldevergütung (Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V in Verbindung mit § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014).