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Inhalt dieses Abschnitts

Anlässe, bei denen Meldepflicht nach §§ 5 und 6 GKKN besteht

  1. Diagnose einer Krebserkrankung gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,

  2. Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose,

  3. Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,

  4. Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung), insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,

  5. Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen), die in der Leitlinie Onkologie aufgeführt sind,

  6. Bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen" im Folgenden)

  7. Tod der Betroffenen oder des Betroffenen (unabhängig davon, ob ursächlich oder mitursächlich durch die Tumorerkrankung)

Die gesetzliche Festlegung dazu ist in der Umsetzung gemäß § 6 KFRG zu finden.

Ein etwas anderer Sachverhalt stellt sich dar bei nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD C44, D04), Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (» siehe Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen") und Tumoren bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Diese werden auch über das gemeinsame Melderportal erfasst, jedoch nur im EKN registriert. Zu diesen Erkrankungen muss nur bei Feststellung oder tumorspezifischer Behandlung gemeldet werden. Die Pflichtmeldung umfasst dabei immer die in einer Diagnosemeldung geforderten Angaben; auch Verlaufsangaben zu Rezidiven/Metastasen werden registriert. Allerdings muss bei einer Remission dieser Erkrankung oder dem Tod der Betroffenen keine Meldung erfolgen.

Anlässe, bei denen Meldeberechtigung nach § 7 GKKN besteht 

Wenn eine Melderin oder ein Melder über Daten einer betroffenen Person gemäß § 6 Abs. 2 und 3 GKKN (» siehe auch Kapitel Was ist von der Meldepflicht umfasst (Mindestdatensatz)?) verfügt, so darf die Melderin oder der Melder diese Daten mit schriftlicher Einwilligung der oder des Betroffenen melden:

  • Bei unauffälliger Nachsorge oder Verlaufsuntersuchung ohne Therapieänderung (Statusmeldung), die nicht im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind. Diese Meldungen werden nicht vergütet.

  • aus einer Tumorkonferenz.

Fallbeispiele Meldeanlässe KKN und EKN

Beispiel 1: Sie machen als Gynäkologin oder Gynäkologe einen Zervixabstrich im Rahmen einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Der zytologische Befund ergibt Pap IV a. Der von Ihnen beauftragte Zytologe ist meldepflichtig (» Kapitel Wer ist meldepflichtig?). Aufgrund des Befundes veranlassen Sie eine histologische Abklärung, die CIN I oder CIN II ergibt. In diesem Fall wird für Sie die Meldepflicht nicht ausgelöst. Ergibt die Abklärung aber CIN III oder ein invasives Karzinom, müssen Sie die Erkrankung als neue Diagnose melden, sofern Sie das Ergebnis der Histologie mit der Patientin besprechen und die Therapieoptionen erläutern.

Beispiel 2: Eine Gynäkologin nimmt bei Verdacht auf eine Tumorerkrankung der Brust eine Ultraschalluntersuchung und nachfolgend eine Stanzbiopsie vor, die histologisch befundet wird. Die Ärztin ist im Fall eines malignen Befundes für die Diagnose meldepflichtig, weil eine histologische Sicherung der Diagnose durch sie veranlasst wurde und der Befund durch sie der Patientin mitgeteilt wird. Sollte sie nur anhand des Ultraschalls einen ersten Verdacht äußern und die Patientin zur weiteren Abklärung überweisen, ist sie allein durch den erhobenen Verdacht (noch) nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht wird aber ausgelöst, sobald die Gynäkologin über die erkrankungsrelevanten Befunde verfügt und sie eine Tumordiagnose stellt.

Beispiel 3: Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie (einschließlich Nuklearmedizin), die durch ihre diagnostischen Möglichkeiten mit bildgebenden Verfahren lediglich einen Beitrag zur Diagnose leisten, sind allein dadurch nicht meldepflichtig. Denn in der Regel wird die zusammenfassende Diagnose von einer anderen Einrichtung gestellt, die die radiologische Untersuchung veranlasst hat. Sinnvoll ist es jedoch in solchen Fällen, die Kolleginnen oder Kollegen, die die Diagnose zusammenfassen, auf die Meldepflicht hinzuweisen. – Sobald sie tumorspezifisch behandeln (z. B. bei Strahlentherapie oder im Rahmen von interventionellen Verfahren), müssen aber auch Radiologinnen und Radiologen melden.

Beispiel 4: Ein Mann unterzieht sich einer Früherkennungs-Koloskopie, bei der Auffälligkeiten gesehen werden. Material für eine Biopsie konnte jedoch nicht entnommen werden (z. B. Abbruch wegen Komplikationen). Ist der Befund klinisch eindeutig, greift die Meldepflicht auch dann, wenn (noch) keine histologische Verifizierung erfolgt oder möglich ist. – Bleibt es nach dem klinischen Befund ein Verdachtsfall, der ohne Histologie nicht geklärt werden kann, so soll dieser Fall nicht gemeldet werden. – Entnehmen Sie als Gastroenterologe eine Biopsie, für die sich ein maligner Befund ergibt und informieren Sie den Patienten darüber, müssen Sie das Karzinom als ein im Rahmen des Screenings entdecktes Karzinom melden. Der Patient ist dann über die Meldung an die Krebsregister zu informieren.

Beispiel 5: Sind in einer das Screening durchführenden Stelle (z. B. einer Screeningeinheit des Mammographie-Screenings) mehrere Personen an der Befundung einer Tumorerkrankung beteiligt, so ist die Meldepflicht erfüllt, wenn eine dieser Personen die Meldung abgibt (§ 3 Abs. 4 GEKN). Im Mammographie-Screening wird die Meldung i. d. R. softwareunterstützt von der programmverantwortlichen Ärztin/dem programmverantwortlichen Arzt (PVA) vorgenommen. Auch die Meldung der Diagnose wird hierdurch übermittelt.

Beispiel 6: Ein Patient, der keinerlei Symptome aufweist, aber alle Möglichkeiten der Krebsfrüherkennung wahrnehmen möchte, lässt von seinem Urologen den PSA-Wert bestimmen. Ist dieser Wert erhöht, wird der Urologe weitere Untersuchungen vornehmen. Sind diese alle negativ, kann allein der erhöhte Laborwert nicht die Diagnose einer bösartigen Neubildung rechtfertigen und löst keine Meldepflicht aus. – Ist der PSA-Wert Anlass für Untersuchungen, die charakteristische Veränderungen zeigen, dann wird der Urologe in der Gesamtschau der klinischen Befunde und evtl. weiterführender diagnostischer Maßnahmen die Diagnose Prostatakrebs stellen und mit dem Patienten besprechen. Damit ist die Tumordiagnose gestellt; die Erkrankung ist dann zu melden.

Beispiel 7: Ein Patient wurde aufgrund eines Darmverschlusses notfallmäßig stationär aufgenommen und wird nach erfolgter Resektion eines metastasierenden Kolonkarzinoms aus dem Krankenhaus entlassen. Dort wurde eine Chemotherapie induziert, die dann vom niedergelassenen Onkologen fortgeführt wird. Meldepflichtig für die Diagnose ist hier die operierende Fachabteilung des Krankenhauses über die Chefärztin oder den Chefarzt. Das Krankenhaus meldet ebenfalls den Beginn der Chemotherapie als systemische Therapie. Der niedergelassene Onkologe meldet erst nach Beendigung der Chemotherapie das Therapieende.

Beispiel 8: Im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung stellen Sie fest, dass die Patientin 5 Jahre nach der Operation ihres Brustkrebses weiterhin frei von einem Lokalrezidiv und von Lymphknoten- oder Fernmetastasen ist. Diese Verlaufsuntersuchung ist meldepflichtig, weil die Tumorentität im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt ist.

Beispiel 9: Im darauffolgenden Jahr stellen Sie bei der gleichen Patientin den hochgradigen Verdacht auf ein Lokalrezidiv fest. Sie überweisen die Patientin in das Brustkrebszentrum, dort wird eine Biopsie entnommen und der Verdacht histologisch bestätigt. Die Patientin wird nach Besprechung des Befundes mit ihr zur Einleitung einer Chemotherapie an Sie zurücküberwiesen. Meldepflichtig für das Lokalrezidiv ist hier das Krankenhaus, da dort die histologische Sicherung und das Gespräch mit der Patientin über die Therapieoptionen erfolgte. Für den Beginn der Chemotherapie dagegen wären Sie meldepflichtig.


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