Registrierung und An-/Abmeldung
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die im niedergelassenen Bereich Patientinnen oder Patienten onkologisch versorgen und somit nach GKKN eine Meldepflicht haben, müssen sich persönlich registrieren und bekommen eine eindeutige personenbezogene Melderidentifikation (Melder-ID). » Siehe auch Hinweis am Ende vom Kapitel Zugang für sich selbst als meldepflichtige Person beantragen.
Im stationären Bereich ist es ausreichend, wenn sich die ärztliche Leitung, die für eine Abteilung bzw. Klinik verantwortlich ist, im Melderportal registriert. Weitere Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte innerhalb einer Abteilung oder Klinik können von der verantwortlichen Person als weitere Nutzerinnen oder Nutzer angelegt werden (§ 4 Abs. 4 GKKN). Es ist aber auch möglich, dass sich diese selbst als Nutzerin oder Nutzer mit eigener Melder-ID im Melderportal anmelden.
Zugänge für Dokumentationskräfte und für weitere Ärztinnen oder Ärzte innerhalb einer Abteilung im stationären Bereich können erst dann eingerichtet werden, wenn vorher die Melder-ID und die Authentifizierungscodes der verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte mitgeteilt wurde. » Siehe dazu auch Kapitel Weitere Benutzerin oder weiteren Benutzer registrieren und Erstmalige Anmeldung und Aktivierung der weiteren Benutzerin oder des weiteren Benutzers.
Im Anhang finden Sie ein Schaubild zur Übersicht zur Melderregistrierung.
Wenn im Folgenden der Begriff „Benutzerin“ oder „Benutzer“ verwendet oder in den Abbildungen gezeigt wird, handelt es sich hierbei um „Nutzerin“ oder „Nutzer“ gemäß § 4 Abs. 4 GKKN: „Die Übertragung von Bearbeitungs- und Auswertungsrechten einer zugelassenen Nutzerin oder eines zugelassenen Nutzers im Melderportal des KKN an Personen, die bei der Diagnose, der Behandlung oder der Behandlungsdokumentation von betroffenen Personen dem Personenkreis nach § 203 StGB zuzurechnen sind, ist zulässig. Mit der Beendigung der Zulassung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach Absatz 1 endet auch die Übertragung nach Satz 1. 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“