Zusammenarbeit mit den Krebsregistern anderer Bundesländer
Eine enge Zusammenarbeit mit anderen (Landes-) Krebsregistern ist erforderlich, weil betroffene Patientinnen und Patienten teilweise in anderen Bundesländern ärztlich behandelt werden. Ohne Datenübermittlung würden diese Fälle dem zuständigen Register nicht bekannt; deswegen regelt u. a. auch das KFRG und das Bundeskrebsregisterdatengesetz diesen Länderübergreifenden Austausch. Der Datenaustausch erfolgt unter Anwendung des GKKN, GEKN sowie nach den Vorgaben der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (EU-DSGVO, BDSG, NDSG).
Der Register übergreifende Datenaustausch ist ein Kriterium des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung klinischer Krebsregister. So muss jedes Krebsregister in der Lage sein, wohnortbezogene sowie behandlungsortbezogene Daten aus anderen klinischen Krebsregistern entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ziel ist, dass alle Register, in deren Einzugsgebiet eine Patientin oder ein Patient wohnt/ wohnte oder behandelt wird/wurde, alle Meldungen zu dieser Patientin oder diesem Patienten erhalten.