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Das GKKN sieht eine enge Meldefrist vor, innerhalb der die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 GKKN). Diese Frist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Meldeanlass bekannt geworden ist.

Die auf den ersten Blick knapp erscheinende Meldefrist ist unumgänglich, weil das KKN – seiner Zweckbestimmung folgend – zeitnah Daten für klinische Entscheidungen, z. B. für Tumorkonferenzen zur Verfügung stellen soll.

Für Meldungen, die der Meldepflicht an das EKN unterliegen (F Kapitel 4.2), gilt unverändert die im GEKN festgelegte Meldefrist bis zum Ende des auf den Meldeanlass folgenden Quartals.

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