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Der § 65c stellt den Grundpfeiler für die Gründung von klinischen Krebsregistern dar. Damit bestehen die entscheidenden Vorgaben für die Aufgaben, die Grundlagen der Datenerhebung, die Förderung durch die Krankenkassen, die Auflagen für die Erlangung der Förderung und die Datennutzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die gesetzliche Ausgestaltung ist Ländersache, was insbesondere den länderübergreifenden Datenaustausch vor Herausforderungen stellt. →
Gesetz über das KKN
Das „Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen“ wurde am 25.09.2017 verabschiedet.
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