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Hinsichtlich der Registrierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ist zwischen dem Vorgehen bei ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten und dem Vorgehen bei Chefärztinnen und Chefärzten zu unterscheiden. Die Information der Patientinnen und Patienten durch die Vorgängerin und den Vorgänger wird auch im Hinblick auf die Übermittlung durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger als gültig angesehen. Gleiches gilt für die erteilte Einwilligung zur Meldeberechtigung nach § 7 GKKN.


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Registrierung einer Chefärztin oder eines Chefarztes

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