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Hinsichtlich der Registrierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ist zwischen dem Vorgehen bei ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten und dem Vorgehen bei Chefärztinnen und Chefärzten zu unterscheiden. Die Information der Patientinnen und Patienten durch die Vorgängerin und den Vorgänger wird auch im Hinblick auf die Übermittlung durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger als gültig angesehen. Gleiches gilt für die erteilte Einwilligung zur Meldeberechtigung nach § 7 GKKN.
Info |
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Die Übertragung von Meldungen auf andere Meldestellen ist gesetzlich nicht vorgesehen. |
Panel |
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title | Inhalt dieses Abschnitts |
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- Melder-ID der Vorgängerin/des Vorgängers,
- vollständiger Name und Titel der Vorgängerin/des Vorgängers,
- Name des Klinikums und der Abteilung,
- vollständiger Name und Titel der Nachfolgerin/des Nachfolgers,
- Fachgruppe der Vorgängerin/des Vorgängers bzw. der Nachfolgerin/des Nachfolgers,
- E-Mail-Adresse der Nachfolgerin/des Nachfolgers, die für das Melderportal genutzt werden soll; dabei muss es sich um eine bislang nicht im Melderportal verwendete E-Mail-Adresse handeln,
- zu wann die Übernahme der Position der Chefärztin bzw. des Chefarztes erfolgt.
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