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Hinsichtlich der Registrierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ist zwischen dem Vorgehen bei ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten und dem Vorgehen bei Chefärztinnen und Chefärzten zu unterscheiden. Die Information der Patientinnen und Patienten durch die Vorgängerin und den Vorgänger wird auch im Hinblick auf die Übermittlung durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger als gültig angesehen. Gleiches gilt für die erteilte Einwilligung zur Meldeberechtigung nach § 7 GKKN.
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Die Übertragung von Meldungen auf andere Meldestellen ist gesetzlich nicht vorgesehen. |
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Sobald der Zugangsantrag im Melderportal eingegangen ist und bearbeitet wurde, kann sich die neue Melderin bzw. der neue Melder mit den Zugangsdaten erstmalig im Melderportal anmelden und so den Melderportal-Account aktivieren. Die Übertragung von Meldungen auf andere Meldestellen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Information der Nachfolge an den Vertrauensbereich (VB)
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