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Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)

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Das „Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen“ wurde am 25.09.2017 verabschiedet. Es enthält das „Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)“ , welches drei Jahre nach Beginn des Echtbetriebes (01.07.2018) evaluiert werden sollvom 25.09.2017, zuletzt geändert durch Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 10.12.2020.

Dieses Gesetz regelt den Zweck, die Aufgaben, die Organisation, den Nutzerkreis, Meldungen, die Aufwandsentschädigung und Aufgabenverteilung, die Datenübermittlung sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen und die Rechte der Betroffenen. Weiter sind in diesem Gesetz Regelungen zum wissenschaftlichen Beirat, zur Finanzierung und zur Löschung von Daten, zum Datenschutz, zur Fachaufsicht und zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beschrieben.

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Auf Grundlage einer Verordnungsermächtigung im GKKN wurden drei Verordnungen erlassen, die die im § 30 GKKN genannten Bereiche ausgestalten:

  • Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister (KKN-Datenbestimmungsverordnung – KKN-DBestVO),

  • Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung – KKN-DVerarbVO),

  • Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenübermittlungsverordnung – KKN-DÜVO).

Gesetz über das EKN

Das EKN wurde 1999 vom Land Niedersachsen eingerichtet mit der Aufgabe, alle Krebsneuerkrankungen und Krebssterbefälle in Niedersachsen zu erfassen. Rechtliche Grundlage der Krebsregistrierung bildet das Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN). Eine Neufassung des Gesetzes ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen vom 25.09.2017 durch Artikel 2 geändert.

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Das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten hat bei der Realisierung und dem Betrieb der Krebsregister einen hohen Stellenwert. Die Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene sowie der EU gelten selbstverständlich auch für die Erfassung, Ergänzung und Verdichtung sowie die dauerhafte Speicherung der Daten (Bundesdatenschutzgesetz, Niedersächsisches Datenschutzgesetz und EU-Datenschutz-Grundverordnung). Komplexe Verschlüsselungsverfahren
sichern im KKN und EKN, dass Auswertungen und Analysen ausschließlich anhand pseudonymisierter Daten erfolgen.

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