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Im EKN werden auch alle Tumorerkrankungen aus Todesbescheinigungen (Grundleiden oder Epikrise) erfasst. Die Angaben auf der Todesbescheinigung allein reichen in der Regel jedoch nicht für die Krebsregistrierung aus. Deshalb darf das EKN die auf der Todesbescheinigung genannten zuletzt behandelnden Ärztinnen und Ärzte um eine Nachmeldung bitten (§ 7 Abs. 1 Nr. 11 GEKN). Auch die aus den Todesbescheinigungen erfassten Tumorerkrankungen sowie die Nachmeldungen werden vom EKN an das KKN übermittelt (→ Kapitel 8.1» Kapitel Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen).