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Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)

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Auf Grundlage einer Verordnungsermächtigung im GKKN wurden drei Verordnungen erlassen, die die im § 30 GKKN genannten Bereiche ausgestalten:

  • Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister (KKN-Datenbestimmungsverordnung – KKN-DBestVO),

  • Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung – KKN-DVerarbVO),

  • Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenübermittlungsverordnung – KKN-DÜVO).

Gesetz über das EKN

Das EKN wurde 1999 vom Land Niedersachsen eingerichtet mit der Aufgabe, alle Krebsneuerkrankungen und Krebssterbefälle in Niedersachsen zu erfassen. Rechtliche Grundlage der Krebsregistrierung bildet das Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN). Eine Neufassung des Gesetzes ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen vom 25.09.2017 durch Artikel 2 geändert.

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