Für die Meldungen an das Krebsregister Niedersachsen wird bei Vorliegen der erforderlichen Angaben eine Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung gemäß § 65c Abs. 6 SGB V an die Melderinnen und Melder gezahlt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist bundesweit nach Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und Schiedsspruch vom 24.02.2015 sowie der Vereinbarung vom 09.01.2024 festgelegt.
Meldeanlass | Pflichtangaben | Meldevergütung |
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Für alle Meldeanlässe: |
- - - - - - - - - - - ADT/GEKID - |
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Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung
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- - - - Angaben zur histologischen, zytologischen, labortechnischen oder autoptischen Sicherung der Diagnose (s.u.), sofern diese der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der Meldungsdurchführung vorliegen
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1800 €Histologischer, labortechnischer, zytologischer oder autoptischer Befund - Angaben zur histologischen oder zytologischen Diagnose einschließlich Dignität als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel ICD-O in der jeweils neuesten, vom DIMDI herausgegebenen Fassung - Tag des Befundes - Angaben zur Differenzierung (Grading, sofern anwendbar) - Angaben zum Tumorstadium (pathologische Klassifikation, sofern anwendbar) oder andere tumorspezifische Klassifikation - Angabe, welches Material untersucht wurde (nur bei Meldung durch Pathologen erforderlich) | 4,00 € | 50 € |
Beginn oder Abschluss einer längerfristigen therapeutischen Maßnahme
| OP |
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 5,00 9,00 € |
Histologischer, labortechnischer, zytologischer oder autoptischer Befund | Angaben zur histologischen oder zytologischen Diagnose einschließlich Dignität als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel ICD-O in der jeweils neuesten, vom DIMDI herausgegebenen Fassung Tag des Befundes Angaben zur Differenzierung (Grading, sofern anwendbar) Angaben zum Tumorstadium (pathologische Klassifikation, sofern anwendbar) oder andere tumorspezifische Klassifikation Angabe, welches Material untersucht wurde (nur bei Meldung durch Pathologen erforderlich)
| 4,50 € |
Verlaufsdaten
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- - - 89,00 € |
Versterben der Patientin/ des Patienten
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- - - zahnärztliche Diagnosemeldung | Meldung ohne Angabe des ICD-Codes | 3,00 € |
Info |
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HINWEIS: Für Meldungen zu bösartigen Neuerkrankungen, die nicht gemäß unter § 65c Abs. 6 SGB V fallen, wird gemäß § 5 GEKN vom Land eine pauschale Aufwandsentschädigung nach dem RdErl. des MS vom 1023.0412.2013 2020 zur „Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen“ gezahlt. Hierzu zählen Meldungen zu Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliome, Plattenepithelkarzinome und Hautsarkome), bestimmte Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Nummern D37 – 48 (laut der Tabelle "Meldepflichtige Erkrankungen") sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter unter 18 Jahren. Meldungen zu sekundären Neubildungen (C.77.-C79.) werden nicht mehr entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors gemeldet werden. |
Diese Daten ergeben sich aus dem Schiedsspruch zur Meldevergütung (Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V in Verbindung mit § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014).
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