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Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Antworten auf die meistgestellten Fragen, die unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tagtäglich erreichen und von Ihnen in den Melderschulungen zu bestimmten Themenbereichen häufig gestellt werden.

Abrechnung
Die Meldevergütung wird als Aufwandsentschädigung gewährt. Das KKN muss für die Meldevergütung in Vorleistung treten und bekommt die Beträge von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen erstattet.

Änderung der Patientendaten
Nach Speicherung der Patientendaten im Melderportal werden diese sofort verschlüsselt und können danach nicht mehr bearbeitet werden. Die identifizierenden Personendaten müssen nach Aufruf der Tumorhistorie der Patientin oder des Patienten neu eingegeben werden.

Arbeitsplatzwechsel Benutzerin oder Benutzer
Bei Weggang einer Benutzerin oder eines Benutzers muss eine formlose Information an das KKN erfolgen, damit die Benutzerin oder der Benutzer für die Meldestelle gesperrt werden kann. Bei einem Arbeitsplatzwechsel zu einer anderen Meldestelle in der gleichen Einrichtung wird die Benutzerin oder der Benutzer im Melderportal einer weiteren Melderin oder einem weiteren Melder zugeordnet. Gleichzeitig muss eine formlose Information an das KKN erfolgen, damit die Benutzerin oder der Benutzer für die Meldestelle, für die sie oder er nicht mehr meldet, gesperrt werden kann.

Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
Gemäß § 4 GKKN muss sich jede Ärztin, jeder Arzt, jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt als Nutzerin oder Nutzer registrieren, wenn sie oder er zum Nutzerkreis nach § 4 GKKN gehört. Im gleichen Paragrafen sind Regelungen für die Beendigung der Zulassung beschrieben. Nach dem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Tätigkeit mit den von ihnen gemeldeten Meldeanlässen zu den behandelten Patientinnen und Patienten, die in der gleichen Einrichtung weiter behandelt werden, kann die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 GKKN personenbezogene Melder-ID nicht einfach auf eine neue Nutzerin oder einen neuen Nutzer übertragen werden. Stattdessen muss sich die Nachfolgerin oder der Nachfolger neu registrieren lassen. Alle weiteren Benutzerinnen oder Benutzer müssen sich unter der neuen Nutzerin oder unter dem neuen Nutzer mit der bereits vorhandenen Emailadresse registrieren bzw. zuordnen. Die von der Vorgängerin bzw. dem Vorgänger übermittelten und abgerechneten Meldungen werden anhand der Meldungs-ID der neuen Nutzerin oder dem neuen Nutzer zur Einsicht zugeordnet.

Diagnose
Wenn eine Diagnose einer Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung gestellt wird oder die Sicherung einer Diagnose histologisch, zytologisch, labortechnisch oder autoptisch erfolgt, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Einwilligung
Für die Verarbeitung von Daten, die der Meldepflicht unterliegen, ist keine Einwilligung der betroffenen Person, sondern lediglich die Information durch eine Melderin oder einen Melder erforderlich. Für die Verarbeitung von Daten, die der Meldeberechtigung unterliegen, ist eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die Krebsregister stellen dafür ein Informationsblatt zur Verfügung.

Meldeberechtigung
Um seine grundlegenden Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch dann Angaben zu der Erkrankung, wenn eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin oder dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen und die nicht im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind. Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind.

Meldepflicht
Es gilt grundsätzlich, dass jede Ärztin, jeder Arzt, jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die oder der in der onkologischen Versorgung tätig ist, das heißt entweder eine bösartige Tumorerkrankung einschließlich Frühstadien oder eine gutartige Tumorerkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert, behandelt oder eine Statusänderung im Verlauf inklusive Tod durch die Tumorerkrankung diagnostiziert oder eine Statusmeldung mit unauffälligem Verlauf (enthalten im Leitlinienprogramm Onkologie) feststellt, meldepflichtig ist.

Mindestangaben Patient
Mindestangaben für Patientinnen und Patienten sind: Externe Patienten-ID, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adressland, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Krankenkasse

Mindestangaben Tumor
Mindestangaben zum Tumor sind: Meldebegründung, Diagnosedatum, Diagnose ICD-10, Seite.
Die Übermittlung der Mindestangaben ist keine vollständige Meldung. Sie dient der Zuordnung einer folgenden Meldung zu einer registrierten Erkrankung einer Patientin oder eines Patienten. Für eine vollständige Meldung müssen Sie also sowohl die Patentendaten und die Mindestangaben als auch eine folgende Meldung (Diagnose, Therapie oder Verlauf) übermitteln.

Registrierung
Gemeldet wird über das webbasierte Melderportal. Um das Melderportal nutzen zu können, müssen Sie sich dort zunächst registrieren lassen.

Therapie
Wurde eine therapeutische Maßnahme begonnen oder abgeschlossen, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Verlaufsmeldung – Statusänderung
Eine Statusänderung beschreibt eine Änderung im Erkrankungsverlauf mit der Folge der Abänderung einer Therapie insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, durch Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung. Gibt es therapierelevante Veränderungen im Krankheitsverlauf (ein erneuter Krankheitsprogress, neu aufgetretene Metastasierung oder Rezidive), muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Verlaufsmeldung – Statusmeldung
Eine Statusmeldung beschreibt, dass keine Änderung der Therapie erforderlich ist oder dass Tumorfreiheit vorliegt. Tumorentitäten, die im Leitlinienprogramm Onkologie aufgeführt sind, werden vergütet. Alle anderen nicht darin enthaltenen Entitäten bleiben meldeberechtigt, es erfolgt keine Vergütung.

Bitte beachten Sie: Nicht-melanotische Hauttumore mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliomen, Plattenepithelkarzinomen und Hautsarkomen) und Tumore bei betroffenen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht im KKN, sondern nur im EKN registriert. Meldungen zu Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Nummern laut der Tabelle » Meldepflichtige Erkrankungen werden vom KKN erfasst und damit auch vergütet.

Verlaufsmeldung – Tod
Ist eine Patientin oder ein Patient ursächlich oder mitursächlich durch eine Tumorerkrankung verstorben und die Melderin oder der Melder selbst hat den Totenschein ausgefüllt, muss eine Meldung an das Krebsregister erfolgen, weil ein Meldeanlass vorliegt.

Vollständigkeit einer Meldung
Die Kritierien für die Vollständigkeit einer Meldung und damit deren Gültigkeit sind erfüllt, wenn die Patientendaten und die Mindestangaben zum Primärtumor in Verbindung mit einer Diagnosemeldung oder einer Therapiemeldung oder einer Verlaufsmeldung an das KKN übermittelt wurden. Dazu gehören auch alle nach dem GEKN zu meldenden Daten, wenn sie noch nicht korrekt und vollständig im KKN gespeichert sind und im Melderportal angezeigt werden. » Siehe dazu das Kapitel Was umfasst eine gültige Meldung?






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