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Anonymisierte Daten des KKN können für eine breite wissenschaftliche Fachöffentlichkeit bereitgestellt werden. Interessierte und berechtigte Forschungseinrichtungen können entsprechende Daten für genehmigte Untersuchungszwecke anfordern.

Diese Daten stellen eine wertvolle Quelle für die klinische Forschung dar, z. B. für die Hypothesengenerierung und die Fallzahlplanung entsprechender wissenschaftlicher Studien.

Prinzipiell können sie auch bei der Rekrutierung von Studienteilnehmern für klinische Studien genutzt werden.

Die Datenübermittlung an Dritte zur Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke ist in § 20 GKKN geregelt. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, in dem auch dargelegt werden muss, warum das entsprechende Forschungsprojekt nicht mit den Daten der klinischen Auswertungsstelle durchgeführt werden kann.

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