Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

Version 1 Nächste Version anzeigen »

§ 9 GEKN regelt die Voraussetzungen für die Evaluation und Qualitätssicherung von Screeningverfahren. Dies ist nur möglich, wenn alle Schritte der Diagnosekette ohne Unterbrechung nachvollzogen werden können. Das erfordert eine Verpflichtung aller Beteiligten, die notwendigen Daten bzw. Unterlagen bereitzustellen. Ohne diese Verpflichtung zur lückenlosen Qualitätssicherung kann ein Screeningverfahren nicht bewertet werden.


  • Keine Stichwörter