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Das GKKN sieht eine enge Meldefrist vor, innerhalb der die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 4 GKKN). Diese Frist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Meldeanlass bekannt geworden ist.

Die auf den ersten Blick knapp erscheinende Meldefrist ist unumgänglich, weil das KKN – seiner Zweckbestimmung folgend – zeitnah Daten für klinische Entscheidungen, z. B. für Tumorkonferenzen zur Verfügung stellen soll.

Für Meldungen, die der Meldepflicht an das EKN unterliegen (» Kapitel Zu welchen Anlässen muss/darf gemeldet werden?), gilt unverändert die im GEKN festgelegte Meldefrist bis zum Ende des auf den Meldeanlass folgenden Quartals.


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