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Im Anhang finden Sie ein Schaubild zur Übersicht zur Melderregistrierung.


Info
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Hinweis:

Wenn im Folgenden der Begriff „Benutzerin“ oder „Benutzer“ verwendet oder in den Abbildungen gezeigt wird, handelt es sich hierbei um „Nutzerin“ oder „Nutzer“ gemäß § 4 Abs. 4 GKKN: „Die Übertragung von Bearbeitungs- und Auswertungsrechten einer zugelassenen Nutzerin oder eines zugelassenen Nutzers im Melderportal des KKN an Personen, die bei der Diagnose, der Behandlung oder der Behandlungsdokumentation von betroffenen Personen dem Personenkreis nach § 203 StGB zuzurechnen sind, ist zulässig. Mit der Beendigung der Zulassung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach Absatz 1 endet auch die Übertragung nach Satz 1. 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

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