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Zugänge für Dokumentationskräfte und für weitere Ärztinnen oder Ärzte innerhalb einer Abteilung im stationären Bereich können erst dann eingerichtet werden, wenn vorher die Melder-ID und die Authentifizierungscodes der verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte mitgeteilt wurde. » Siehe dazu auch Kapitel Weitere Benutzerin oder weiteren Benutzer registrieren und Erstmalige Anmeldung und Aktivierung der weiteren Benutzerin oder des weiteren Benutzers.
Im Anhang finden Sie ein Schaubild zur Übersicht zur Melderregistrierung.
Info |
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Hinweis:Wenn im Folgenden der Begriff „Benutzerin“ oder „Benutzer“ verwendet oder in den Abbildungen gezeigt wird, handelt es sich hierbei um „Nutzerin“ oder „Nutzer“ gemäß § 4 Abs. 4 GKKN: „Die Übertragung von Bearbeitungs- und Auswertungsrechten einer zugelassenen Nutzerin oder eines zugelassenen Nutzers im Melderportal des KKN an Personen, die bei der Diagnose, der Behandlung oder der Behandlungsdokumentation von betroffenen Personen dem Personenkreis nach § 203 StGB zuzurechnen sind, ist zulässig. Mit der Beendigung der Zulassung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach Absatz 1 endet auch die Übertragung nach Satz 1. 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ |
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