Aufwandsentschädigungen vom KKN
Das KFRG sieht eine bundeseinheitliche Meldevergütung vor. Die Höhe der Meldevergütung wurde am 24.02.2015 im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt: Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister gemäß § 65c Abs. 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) vom 15.12.2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. In 2024 wurden die Aufwandsentschädigungsbeträge mit einem Leistungsdatum ab dem 01.02.2024 angehoben.
Für jede nach Maßgabe dieser Vereinbarung vollständige Meldung gemäß § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V haben die Meldenden einen Vergütungsanspruch gegenüber dem KKN.
Ausgenommen davon sind die Meldungen, die ausschließlich im EKN erfasst und gemäß den dafür geltenden Vorgaben entschädigt werden (» siehe auch Kapitel Aufwandsentschädigungen vom EKN).
Die Höhe der Vergütung für die der Meldepflicht unterliegenden Meldungen ist abhängig von dem Meldeanlass:
Nur Meldungen mit folgendem Meldeanlass werden vergütet:
Meldeanlass Diagnose bei Diagnosemeldung,
Meldeanlass Behandlungsbeginn bei Bestrahlung/systemischer Therapie
Meldeanlass Behandlungsende bei OP/Bestrahlung/systemischer Therapie
Meldeanlass Statusänderung/Tod bei Verlauf
Meldeanlass Statusmeldung bei unauffälliger Verlaufsmeldung gemäß Leitlinienprogramm Onkologie
a) Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung (§ 2 I 3 Buchst. a der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 19,50 € |
b) Meldung von Verlaufsdaten (§ 2 I 3 Buchst. b der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 9,00 € |
c) Meldung von Therapie- und Abschlussdaten (§ 2 I 3 Buchst. c der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 9,00 € |
d) Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes (§ 2 I 3 Buchst. d der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014) | 4,50 € |
Schiedsspruch vom 24.2.2015 gemäß § 65c VI 8 SGB V i. V. m. § 2 II der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 in Verbindung mit der Anhebung der Aufwandsentschädigungsbeträge laut Vereinbarung vom 09.01.2024. » Siehe auch Kapitel Meldevergütung.
Diese Aufwandsentschädigung wird vom KKN nach Prüfung auf Vollständigkeit der vergütungsrelevanten Daten an die Meldenden gezahlt, die direkt an das Melderportal melden und die nicht anderweitig eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Meldung erhalten, oder auch an kooperierende Einrichtungen.
Die jeweiligen Krankenkassen erstatten die Meldevergütung, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Dafür reicht das KKN die Abrechnungsdaten der einzelnen Meldungen dort ein.