Kooperierende Einrichtungen
Registrierung
Als kooperierende Einrichtungen gemäß § 13 GKKN werden durch den Vertrauensbereichs des KKN auf schriftlichen Antrag folgende Einrichtungen anerkannt:
Krankenhäuser gemäß § 107 Abs. 1 SGB V
Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V, die mit Sitz in Niedersachsen Tumorerkrankungen gemäß § 65c SGB V registrieren.
Die Registrierung kann als
qualitätsgesicherte Krebsregistrierung für mindestens ein zertifiziertes Organkrebszentrum oder als ein zertifiziertes onkologisches Zentrum
oder
qualitätsgesicherte Zusammenführung und Auswertung der Tumordaten von mehreren Einrichtungen
erfolgen.
Antrag
Im Antrag ist Folgendes anzugeben:
das Institutionskennzeichen,
Art und Version der verwendeten Software und des Schnittstellenformats,
die Namen der für die Datenübermittlung an das KKN verantwortlichen Personen sowie
bei ASV zusätzlich die Teamnummer und die Namen der Teamleitung und der Teammitglieder.
Weitere Informationen zum Verfahren zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung sind auf der Internetseite www.kk-n.de beschrieben.
Daten
Eine kooperierende Einrichtung und das KKN schließen gemäß § 1 Abs. 3 der "Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das KKN (KKN-DatenübermittlungsVO – KKN-DÜVO)" vom 20.05.2019 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit ab. Dieser Vereinbarung ist ein vom Vertrauensbereich des KKN bewilligter Antrag gemäß § 1 Abs. 1 der o.g. Verordnung vorangegangen.
Gemäß § 13 Abs. 3 GKKN werden einer kooperierenden Einrichtung auf Antrag durch den Vertrauensbereich zu betroffenen Personen, bei denen eine Meldung der kooperierenden Einrichtung an das KKN erfolgt ist, die folgenden Daten übermittelt: Sterbedatum, Todesursache, festgestellte Tumorfreiheit. Des Weiteren werden die für Tumorzentren gemäß § 19 Abs. 3 GKKN vorgesehenen Daten übermittelt, nämlich klinische Daten und die Identitätsdaten der oder des Betroffenen in chiffrierter Form. Außerdem erfolgt die Übermittlung der Melderstammdaten.
Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zur Zertifizierung, Rezertifizierung bzw. Akkreditierung der Einrichtung eingesetzt werden. Sie dürfen ausschließlich in anonymisierter Form im Rahmen von Erhebungs- und Kennzahlenbögen an die die Einrichtung zertifizierende bzw. akkreditierende Stelle herausgegeben werden.
Nach der Datenübermittlung und Verarbeitung sind die für das Übermittlungsverfahren gebildeten oder zu diesem Zweck entgegengenommenen Daten zu löschen.