Tumorkonferenzen.

Das KKN hat die Aufgabe, sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten. Die Melderin oder der Melder darf Daten zu der betroffenen Person aus dem KKN an die Mitglieder dieser Tumorkonferenz übermitteln, soweit die Daten für die Vorstellung und Erörterung des Erkrankungsfalls in der Tumorkonferenz erforderlich sind und die oder der Betroffene gegenüber der Melderin oder dem Melder nicht der Verwendung der Daten für diesen Zweck im Einzelfall widersprochen hat. Sind für die Vorstellung und Erörterung eines Erkrankungsfalls anonymisierte Daten erforderlich, kann die Melderin oder der Melder die Daten beim KKN anfordern.

Nach Abschluss der Beratungen in der Tumorkonferenz sind die Daten, sofern sie nicht für die weitere Behandlung erforderlich sind, unverzüglich zu löschen.